Systemnutzungsentgelte

Systemnutzungsentgelte bezeichnen und beinhalten die Preise, die die einzelnen Netzbetreiber für ihre Dienstleistungen in Rechnung stellen dürfen. Die Systemnutzungsentgelte bestehen aus folgenden Teilen:
 

Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Es ist von Entnehmer:innen pro Zählpunkt zu entrichten. 

Durch das Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen.
Für die Bemessung des Netzverlustentgeltes ist ein arbeitsbezogener Netzverlustpreis tarifmäßig zu bestimmen. Das Netzverlustentgelt ist von allen Entnehmer:innen sowie Einspeisenden mit einer Anschlussleistung von über 5 MW zu entrichten.

Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

In  Zusammenhang  mit  der  Ausrollung  von  Intelligenten  Messgeräten  hat  sich  gezeigt, dass jene bis zur Novelle 2019 verordneten Entgelte für Zählleistungen nicht  mehr zeitgemäß  waren.  Vor  diesem  Hintergrund  erfolgte mit der Novelle 2020 eine  Harmonisierung  der Netzentgelte insbesondere für den Bereich der Niederspannung. Die bis zu dieser Novellierung einzeln angeführten Netzentgelte für die unterschiedlichen Messleistungen fallen nunmehr für den Bereich der Niederspannung ausschließlich unter § 10 Abs.  1 Z 1. Für die Lastprofilzählung und für die Messungen auf höheren Spannungsebenen wurde die bisherige Systematik fortgeführt, maximal 1,5 % der Wiederbeschaffungswerte zu verrechnen. Die Wiederbeschaffungswerte orientieren sich an den Anschaffungskosten eines neuen Gerätes. Unter einer Lastprofileinheit wird  neben dem Lastprofilwandler auch das kompatible Messgerät und die Kommunikationsschnittstelle verstanden.  Auch im Bereich der Entgeltreduktion bei selbst bereitgestellter  Zählung kam es zu einer Vereinfachung und Harmonisierung. Der hierbei angesetzte Wert orientiert  sich  an  der  bisherigen  Ersparnis bei Drehstromzählern. Sofern ein  Intelligentes Messgerät von den Netzbenutzern selbst beigestellt wird, ist sicherzustellen, dass der beigestellte Zähler über die Kommunikationsschnittstelle, die der jeweilige Netzbetreiber verwendet, angebunden werden kann, damit er in die bestehenden Kommunikationssysteme eingebunden werden kann.

Die aktuell gültigen Bestimmungen zu den Messentgelten entnehmen Sie bitte der aktuellen Systemnutzungsentgelte-Verordnung.

Das Netzbereitstellungsentgelt wird Entnehmer:innen bei Erstellung des Netzanschlusses oder bei Überschreitung des vereinbarten Ausmaßes der Netznutzung als leistungsbezogener Pauschalbetrag für den bereits erfolgten sowie notwendigen Ausbau des Netzes zur Ermöglichung des Anschlusses verrechnet.

Durch das Systemdienstleistungsentgelt werden dem Regelzonenführer jene Kosten abgegolten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Sekundärregelung (Minutenreserve) auszugleichen. Das Systemdienstleistungsentgelt beinhaltet die Kosten für die Bereithaltung der Leistung und jenen Anteil der Kosten für die erforderliche Arbeit, der nicht durch die Entgelte für Ausgleichsenergie aufgebracht wird.
Das Systemdienstleistungsentgelt ist arbeitsbezogen zu bestimmen und ist von Einspeisenden, einschließlich Kraftwerksparks, mit einer Anschlussleistung von mehr als fünf MW regelmäßig zu entrichten.

Durch das Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechenden Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netzzutrittsentgelt ist einmalig zu entrichten und Netzbenutzer:innen auf transparente und nachvollziehbare Weise darzulegen. Sofern die Kosten für den Netzanschluss von Netzbenutzer:innen selbst getragen werden, ist die Höhe des Netzzutrittsentgelts entsprechend zu vermindern.

Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die oben angeführten Entgelte abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, Entgelte zu verrechnen.
Entgelte für sonstige Leistungen sind insbesondere für Mahnspesen, sowie die vom Netzbenutzer veranlassten Änderungen der Messeinrichtung festzusetzen. Das für die Abschaltung gemäß § 82 Abs. 3 und Wiederherstellung des Netzzuganges zu entrichtende Entgelt darf insgesamt 30 Euro nicht übersteigen.

 

Des Weiteren finden Sie hier Vergleiche der Systemnutzungsentgelte.

Die angeführten Bestandteile werden, mit Ausnahme des Netzzutrittsentgelts, per Verordnung von der Regulierungskommission verordnet und finden sich in der Systemnutzungsentgelte-Verordnung (SNE-V) wieder. 

Hinweis: Trotz sorgfältiger Erstellung dieser Information können Fehlangaben nicht ausgeschlossen werden; es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Werte gemäß SNE-V idgF verlautbart im Bundesgesetzblatt maßgeblich sind.