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Welche Kriterien gibt es für Zuordnung zu einer Netzebene?

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen verschiedene Kriterien für die Zuordnung zu einer Netzebene vor. Wichtigste Kriterien sind dabei die Mindestleistung und die Festlegung der Eigentumsgrenze.

In den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz wird festgelegt, welche Kriterien bei der Bestimmung des geeigneten Netzanschlusspunktes zu berücksichtigen sind. Neben der technischen Zweckmäßigkeit sind die wirtschaftlichen Interessen des anzuschließenden Netzbenutzers und die Interessen aller Netzbenutzer im Hinblick auf die Verteilung der Netzkosten entsprechend zu berücksichtigen.
 

Mindestleistung

Die Systemnutzungstarife-Verordnung Strom sieht in § 7 Z 16 bis 18 Mindestleistungen für die Zuordnung zur Netzebene 4, 5 und 6 vor.
Demnach beträgt die Mindestleistung für
 
  • Netzebene 6 100kW
  • Netzebene 5 400 kW
  • Netzebene 4 5000 kW

Eigentumsgrenze

Weiteres Kriterium für die Zuordnung zu einer Netzebene ist die Festlegung der Eigentumsgrenze. Gemäß SNT-VO § 7 Z 15 ff befindet sich diese für Anschlüsse:
 
  • auf Netzebene 7 im Niederspannungsnetz des Netzbetreibers
  • auf Netzebene 6 an den kundenseitigen Klemmen des Niederspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage
  • auf Netzebene 5 im Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers
  • auf Netzebene 4 an den kundenseitigen Klemmen des Mittelspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage
  • auf Netzebene 3 im Hochspannungsnetz des Netzbetreibers


Die Eigentumsgrenze muss eindeutig als Punkt definiert werden, der die Grenze zwischen Kundenanlage und öffentlichem Netz darstellt. Anlagenteile ab der Eigentumsgrenze liegen im Eigentum und in der Erhaltungspflicht des Kunden, Anlagenteile vor der Eigentumsgrenze in der des Netzbetreibers.