Systemnutzungsentgelte Verteilernetz

Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern (sowie den Regelzonenführern) in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer:innen ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Es besteht aus folgenden Bestandteilen:

 

Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber von den Kunden die Kosten für Errichtung, Ausbau, Instandhaltung usw. abgegolten. Die in der Gas-Systemnutzungsentgelte-Verordnung (GSNE-VO) festgelegten Tarife werden nach Netzbereichen und -ebenen unterschieden.

Großabnehmer (Ebene 2)

 

Netznutzungsentgelt bei 90 GWh 7.000 h Ebene 2

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Netznutzungsentgelt bei 500 GWh 7.500 h Ebene 2

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Kleinabnehmer (Ebene 3)

 

Netznutzungsentgelt bei 8.000 kWh Ebene 3

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Netznutzungsentgelt bei 15.000 kWh Ebene 3

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Netznutzungsentgelt bei 40.000 kWh Ebene 3

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Netznutzungsentgelt bei 80.000 kWh Ebene 3

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Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die monatlich abzulesen sind – jährlich zu erfolgen. Das Entgelt für die Ablesung ist im Entgelt für Messleistungen bereits enthalten. Zusätzlich zum Entgelt für Messleistungen darf für die monatliche Datenauslesung ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt für Messleistungen anzuführen.

Durch das Entgelt für Messleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung und der Datenauslesung verbunden sind. Soweit Messeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern.

Entgelt für Ablesung

Die Zählerablesung hat – mit Ausnahme von Lastprofilzählern, die monatlich abzulesen sind – jährlich zu erfolgen. Das Entgelt für die Ablesung ist im Entgelt für Messleistungen bereits enthalten. Zusätzlich zum Entgelt für Messleistungen darf für die monatliche Datenauslesung ein Entgelt von höchstens 8,- € pro Monat verrechnet werden. Dieses Entgelt ist auf der Rechnung getrennt vom Entgelt für Messleistungen anzuführen.

Entgelt für Messleistungen

Die gemäß § 77 GWG 2011 festgesetzten Entgelte für Messleistungen sind Höchstpreise und gelten für die jeweils eingesetzte Art der Messung, welche die Gasmenge in m3, Nm3 oder kWh erfasst. Im Übrigen dürfen die Netzbetreiber ausschließlich angemessene Entgelte verlangen. Soweit Messeinrichtungen von Kunden mit Lastprofilzählern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Messleistungen entsprechend zu vermindern. Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

Sofern der Netzbetreiber die Errichtung, Demontage oder den Austausch von Zähleinrichtungen selbst vornimmt bzw. vornehmen lässt, hat der Netzbetreiber dem Kunden einen Kostenvoranschlag für diese Maßnahme zu übermitteln. Montagen durch den Netzbetreiber haben diskriminierungsfrei und aufwandsorientiert zu erfolgen. Übersteigen die Kosten für die Errichtung der Zähleinrichtung(en) am Zählpunkt 200,-- €, so ist es dem Kunden freizustellen, diese Kosten durch eine Einmalzahlung oder in Raten zu erstatten. Ein- und Ausbauten im Zug von Reparaturen und Nacheichungen durch den Netzbetreiber dürfen dem Kunden nicht extra verrechnet werden.

Das Entgelt für die Beistellung, den Betrieb und die Eichung der Messgeräte darf pro Monat höchstens 1,5 % vom Wert des Messgeräts betragen. Zählerregler sind ein Bestandteil des Netzes und sind nicht zu berücksichtigen.

Für die Überprüfung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers, welche im Eigentum des Netzbetreibers stehen, werden folgende Höchstpreise bestimmt. Die Verrechnung dieser Leistung ist nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zulässig:

 

1. vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes (keine Mengenumwerter-Überprüfung): 40,00 €
2. vor Ort ohne Ausbau des Messgerätes, mit Überprüfung von
Zusatzeinrichtungen:
80,00 €
3. durch eine kompetente Prüfstelle für Balgengaszählern
und intelligente Messgeräte bis G 65:
90,00 €
4. vor Ort mit Ausbau für Zähler G 25 bis G 250 (ausgenommen Balgengaszähler
und intelligente Messgeräte):
200,00 €
5. vor Ort mit Ausbau für Zähler G 400 bis G 1000: 300,00 €
6. vor Ort mit Ausbau für Zähler größer G 1000: 500,00 €

Verrechnung der Entgelte

Die Rechnungslegung hat spätestens acht Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von vier Wochen an den Versorger zu übermitteln, sofern der Versorger auch die Rechnung über die Netznutzung legt. Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

Höchstpreise für Balgengaszähler G 2,5 – G 100 und Zubehör für Betriebsdrücke bis 0,5 bar

Typ Balgengaszähler inkl. Verschraubungen Intelligente Messgeräte ohne Abschaltfunktion
G 2,5 – G 4 1,35 € 1,95 €
G 6 1,75 € 2,35 €
G 10 – G 16 3,55 € 4,15 €
G 25 5,70 € 6,30 €
G 40 11,90 € 12,50 €
G 65 16,70 € 17,30 €
G 100 26,20 € -

Zubehör, Optionen  
Impulsnehmer 0,30 €
Temperaturkompensation bis G 6 für Balgengaszähler 0,10 €
Temperaturkompensation ab G 10 für Balgengaszähler 0,20 €
Abschaltfunktion 0,30 €

Höchstpreise für Drehkolbengaszähler G 25 – G 1000
für Betriebsdrücke bis 16 bar mit zumindest einem Impulsgeber

Typ Drehkolbengaszähler
G 25 – G 40 18,60 €
G 65 19,50 €
G 100 22,50 €
G 160 32,85 €
G 250 35,70 €
G 400 55,05 €
G 650 78,75 €
G 1000 104,40 €


Für Drehkolbengaszähler welche als intelligentes Messgerät Verwendung finden, kann zusätzlich ein Entgelt von höchstens 2,00 € verrechnet werden.

Höchstpreise für Lastprofilzähler (LPZ) mit Übertragung

Typ LPZ
1 kanalige Ausführung 13,50 €
2 kanalige Ausführung 15,00 €
Ausführung mit
mehr als zwei Kanälen
18,00 €
Onlinemessungen
gem. § 18 Abs. 7
bzw. § 37 Abs. 7
GMMO-VO 2012
40,00 €

Höchstpreise für Kompaktmengenumwerter (MUW) und Temperaturumwerter (TUW)

Typ  
Kompaktmengenumwerter ohne LPZ 40,00 €
Kompaktmengenumwerter mit LPZ und Übertragung 55,00 €
Temperaturumwerter elektronisch 5,00 €

Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, welche nicht durch die Entgelte gemäß § 72 Abs. 2 GWG 2011 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, zusätzlich zu verrechnen. Die sonstigen Entgelte sind in der GSNE-VO angeführt.
 

1. Entgelte für Mahnungen:  
a) erste Mahnung 0,00 €
b) jede weitere Mahnung 1,50 €
c) letzte Mahnung gemäß § 127 Abs. 3 GWG 2011 5,00 €

2. Abschaltungen und Sperrungen:
 
a) Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs
gem. § 127 Abs. 3 GWG 2011 vor Ort
25,00 €
b) Sperrung oder Wiedereinschaltung aus sicherheitstechnischen Gründen 30,00 €

3. Ablesung von Messeinrichtungen und Zwischenabrechnung
auf Wunsch des Netzbenutzers:
 
a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00 €
b) Ablesung vor Ort mit Zwischenabrechnung 15,00 €
c) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00 €

4. Zur Verfügung stellen von Lastprofilzählerdaten – tagesaktuell:
 
a) im Standardformat laut sonstigen Marktregeln 0,00 €
b) Sonderformate 10,00 €
c) erstmalige Einrichtung der Datenschnittstelle 50,00 €

Hinweis: Trotz sorgfältiger Erstellung dieses Dokuments können Fehlangaben nicht ausgeschlossen werden; es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Werte gemäß GSNE-VO idgF ausgegeben im BGBl. II maßgeblich sind.

Systemnutzungsentgelte Fernleitungsnetze

Referenzpreismethode

Gemäß Tarif Network Code sind die Entgelte für die Nutzung der Fernleitungen anhand einer Referenzpreismethode zu errechnen. In der Periode 01.01.2021 bis 30.09.2024 kommt die folgende Referenzpreismethode zur Anwendung:

 

Veröffentlichungen gemäß Tarif Network Code

 

Information according to the Tariff Network Code (TAR NC) (0,2 MB)

  • for the current tariff period (2021 - 2024) for Austria

TAR NC

Description

Link

Information to be published before the annual yearly capacity auction
Art. 29 (a) Information for standard capacity products for firm capacity (reserve prices, multipliers, seasonal factors, etc.)

 transparency.entsog.eu

 e-control.at/gsne-vo

Art. 29 (b) Information for standard capacity products for interruptible capacity (reserve prices and an assessment of the propability of interruption)

 transparency.entsog.eu

 e-control.at/gsne-vo

Information to be published before the tariff period
Art. 30 (1)(a) Information on parameters used in the applied reference price methodology related to the technical characteristics of the transmission system.

Forecasted contracted capacity at entry and exit points: Chapter 1.1 and 1.2 

Associated assumptions regarding the forecasted contracted capacity: Chapter III.1. of the methodology pursuant to section 82 Natural Gas Act 2011

Structural representation of the transmission network and additional information about the transmission network of GCA

Structural representation of the transmission network and additional information about the transmission network of TAG

Art. 30 (1)(b)(i) Information on the allowed and/or target revenue. Annual allowed revenue for GCA and TAG for each year of the regulatory period 2021-2024: Chapter 2.1
Art. 30 (1)(b)(ii) Information related to changes in the revenue. Information will be published before the next tariff period
Art. 30 (1)(b)(iii) Information related the following Parameters: types of assets, cost of capital, capital and operational expenditures, incentive mechanisms and efficiency targets, inflation indices.

Types of assets included in the regulated asset base and their aggregated value: Chapter 2.2

Cost of capital and its calculation methodology: Chapter 2.3

Capital expenditures: Chapter 2.4

Operational expenditures: Chapter 2.5

Incentive mechanism and efficiency targets: Chapter 2.6

Inflation indices

Art. 30 (1)(b)(iv,v) Information on the transmission services revenue including capacity-commodity split, entry-exit split and intra-system/cross-system split. Information is published in Chapter 3
Art. 30 (1)(b)(vi) Information related to the previous tariff period regarding the reconciliation of the regulatory account. Information will be published before the next tariff period
Art. 30 (1)(b)(vii) Information on the intended use of the auction premium.

Intended use of the auction premium: Chapter 3