Gleichbehandlungsberichte

Gemäß §§ 106 Abs 2 Z 4, 107 Abs 2 Z 4, 111 Abs 2 Z 3, 116 Abs 1 GWG 2011 haben die in diesen gesetzlichen Bestimmungen genannten Marktteilnehmer ein Gleichbehandlungsprogramm zu erstellen, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden.

Ein gegenüber der E-Control benannter Gleichbehandlungsbeauftragter hat für die Erstellung des Programms und die Überwachung seiner Einhaltung zu sorgen und der E-Control jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen.

Gemäß §§ 24, 25 E-ControlG ist die E-Control für die Überwachung der Entflechtung zuständig und es obliegt ihr daher die Befugnis zur Kontrolle, ob die gesetzlich bestimmten Entflechtungsvorgaben auch durch die Unternehmen eingehalten werden (vgl. auch Art 41 Abs 1 lit b und f RL 2009/73/EG).

Nachfolgend finden Sie die einzelnen Gleichbehandlungsberichte der Unternehmen aus dem Gasbereich sowie die Gesamtberichte der E-Control der letzten Jahre.