Beispiele aus dem Alltag der Schlichtungsstelle

Im Folgenden finden Sie einige beispielhafte Anfragen, die von der Schlichtungsstelle der E-Control bearbeitet wurden. Sie können daraus ersehen, welche Art von Fragestellungen an die Schlichtungsstelle herangetragen werden und zu welchen Ergebnissen ein Schlichtungsverfahren führen kann. Unsere Tipps weisen darauf hin, wie Sie sich bei ähnlichen Fällen richtig verhalten können.

Beispiel 1:
Keine neue Rechnungsadresse bei Auszug aus einer Wohnung

Frau N. erhielt ein Schreiben eines Inkassounternehmens, wonach bei ihrem Energielieferanten bzw. Netzbetreiber offene Forderungen bestünden, welche sie trotz mehrmaliger Mahnung nicht bezahlt hätte. Es stellte sich heraus, dass Frau N. aus ihrer Wohnung ausgezogen war, ihrem Energieversorger allerdings keine neue Rechnungsadresse bekannt gegeben hatte und sie daher die an die alte Adresse übermittelten Schreiben vom Energieversorger nie erreichten. Aus diesem Grund erfolgte schlussendlich die Übergabe der offenen Forderung an ein Inkassodienstleistungsunternehmen zur Betreibung. Die Schlichtungsstelle konnte Frau N. nur mitteilen, dass das Vorgehen des Unternehmens in Ordnung ist. Das betroffene Unternehmen hat aber kulanterweise die Beauftragung des Inkassobüros zurückgenommen, sodass Frau N. nur den tatsächlich aus der Energielieferung resultierenden Rechnungsbetrag zu bezahlen hatte.

TIPP: Wenn Sie aus einer Wohnung ausziehen und das Vertragsverhältnis mit Ihrem Netzbetreiber und Energielieferanten beenden, geben Sie diesen unbedingt Ihre neue Adresse bekannt, damit Ihnen die entsprechenden Endabrechnungen bis zum Zeitpunkt des Auszugs aus der Wohnung auch übermittelt werden können. Damit vermeiden Sie mögliche spätere unangenehme Überraschungen.

Beispiel 2:
Rechnerische Zählerstandsermittlung beim Lieferantenwechsel

Herr M. wunderte sich über den hohen Verbrauch im Zeitraum zwischen dem Lieferantenwechsel bis zum ersten Ablesezeitpunkt nach dem Lieferantenwechsel. Die Überprüfung durch die Schlichtungsstelle ergab, dass der Zählerstand zum Zeitpunkt des Lieferantenwechsels viel zu gering geschätzt wurde, weswegen der (verrechnete) Verbrauch nach dem Lieferantenwechsel als außerordentlich hoch erschien. Die Schlichtungsstelle konnte dem Kunden mitteilen, dass es nur zu einer Verschiebung der Verrechnung zwischen den Verrechnungszeiträumen aber nicht zu einem tatsächlichen Mehrverbrauch gekommen ist.

TIPP: Wenn Sie Ihren Energielieferanten wechseln, geben Sie Ihrem Netzbetreiber unbedingt den Zählerstand zum Wechselstichtag bekannt. Nur so ist gewährleistet, dass die Verbrauchsabgrenzung zwischen Ihrem alten und neuen Lieferanten auch dem tatsächlichen Verbrauch entspricht.

Beispiel 3:
Rechnungskorrektur nach rechnerischer Zählerstandsermittlung

Eine Reihe von Kunden konsultierten die Schlichtungsstelle, weil sie sich den hohen Verbrauch aus der Endabrechnung beim Lieferantenwechsel und die in der Folge vom neuen Lieferanten vorgeschriebene Höhe der Teilbeträge nicht erklären konnten. Im Zuge des Schlichtungsverfahrens stellte sich heraus, dass der Zählerstand für die Endabrechnung vom Netzbetreiber geschätzt wurde und wesentlich von den tatsächlich vom Kunden zeitnah abgelesenen Zählerständen abwich. Die Schlichtungsstelle wies den Netzbetreiber darauf hin, dass bei einer wesentlichen Abweichung der geschätzten von den tatsächlichen Zählerständen eine kostenlose Rechnungskorrektur vorzunehmen ist. Daraufhin wurden die Endabrechnungen kostenlos korrigiert und auch die Teilbetragsvorschreibungen angepasst.

Beispiel 4:
Rechnungskorrektur wegen Nachverrechnung Nachtstromzähler

Eine Kundin informierte die Schlichtungsstelle, dass sie für ihren Nachtstromzähler eine Nachverrechnung für die verbrauchte Energiemenge bis ins Jahr 2005 zurück bekommen habe. Die Nachfrage beim Energielieferanten und Netzbetreiber ergab, dass der Nachtstromzähler durch einen Fehler des Netzbetreibers nie im System erfasst und daher auch keine Rechnung erstellt wurde. Der Hinweis der Schlichtungsstelle auf die 3-jährige Verjährungsfrist für Energielieferungen führte dazu, dass die nach verrechneten Mengen korrigiert und schlussendlich die Nachzahlung reduziert werden konnte. Durch die Weitergabe der Information über die Verjährungsfristen der Kundin an die anderen Hausbewohner, wandten sich auch diese an die Schlichtungsstelle und es wurden auch die Rechnungen dieser Kunden korrigiert.

Beispiel 5:
Wechsel des Lieferanten bei Einzug in eine neue Wohnung

Frau Y. zog mit 1. Oktober 2008 in eine neue Wohnung ein und unterfertigte unmittelbar danach den Netznutzungsvertrag mit dem Netzbetreiber. Den Energieliefervertrag wollte sie hingegen nicht mit dem lokalen Anbieter sondern einem alternativen Lieferanten abschließen. Der Abschluss des Energieliefervertrages erfolgte aber erst am 14. November 2008. Der Netzbetreiber bzw. der lokale Energielieferant lehnten den Energieliefervertrag mit dem alternativen Lieferanten mit der Begründung ab, dass die Kundin bereits seit 1. Oktober 2008 Energiekundin des lokalen Energieversorgers sei und daher nur mehr ein Lieferantenwechsel möglich sei. Prinzipiell sei aber eine Neuanmeldung rückwirkend bis zu 28 Arbeitstage nach dem Einzug in die Wohnung möglich, diese Frist sei aber im vorliegenden Fall überschritten. Die Schlichtungsstelle musste der Kundin mitteilen, dass es derzeit in den Marktregeln keine genaue Bestimmung dazu gibt, innerhalb welcher Frist eine Neuanmeldung zulässig ist.

TIPP: Wenn Sie in eine neue Wohnung einziehen und bereits ab diesem Zeitpunkt von einem alternativen Lieferanten versorgt werden wollen, dann legen Sie bitte spätestens bei Unterfertigung des Netznutzungsvertrages den Energieliefervertrag oder die Lieferbestätigung Ihres alternativen Lieferanten vor. Wenn Sie sich für einen alternativen Lieferanten entschieden haben, teilen Sie diesem bitte ausdrücklich mit, dass Sie in eine Wohnung einziehen und es sich daher um eine Neuanmeldung handelt. Ansonsten kann es sein, dass Ihr neuer Lieferant davon ausgeht, dass es sich um einen Lieferantenwechsel handelt und Sie damit erst zu einem späteren Zeitpunkt von Ihrem neuen Lieferanten beliefert werden.

Beispiel 6:
Information über Preiserhöhungen in Kundenzeitschriften

Herr M. wandte sich an die Schlichtungsstelle, weil er bei der Überprüfung seiner Jahresabrechnung feststellte, dass sich der Energiepreis seit Abschluss des Energieliefervertrages erhöhte und er sich nicht erinnern konnte, über eine Preiserhöhung informiert worden zu sein. Die Nachfrage der Schlichtungsstelle beim Energielieferanten ergab, dass den Kunden die Preiserhöhung in der vierteljährlichen Kundenzeitschrift mitgeteilt wurde. Preiserhöhungen durch Bekanntgabe in Kundenzeitschriften werden aber deshalb nicht rechtwirksam, weil der Kunde unter normalen Umständen von der Preisänderung keine Kenntnis erlangen kann und das Schriftlichkeitsgebot nicht eingehalten wird. Der Energielieferant erklärte sich nach Intervention der Schlichtungsstelle bereit, auf die Preiserhöhung bis zur Rechnungslegung zu verzichten.