Befreiung von der Zählpunktpauschale
Mit dem Inkrafttreten der Ökostromgesetz Novelle 2009 am 20. Oktober 2009 können sich Sozialhilfe- und Ausgleichszulagenbezieher sowie Personen, deren Nettoeinkommnen den geltenden Ausgleichzulagenrichtsatz nicht überschreiten von der Bezahlung der Zählpunktpauschale befreien lassen.Zuständig für die Abwicklung ist der jeweilige Stromnetzbetreiber. Sollten Sie zum oben genannten Personenkreis zählen, wenden Sie sich daher bitte an Ihren Netzbetreiber. Bezüglich der Abwicklungsmodalitäten hat die Energie-Control Austria eine eigene Verordnung erlassen (Zählpunktpauschale VO).
Weitere Informationen zu Zählpunktpauschale und Befreiung
Was ist die Zählpunktpauschale?
Strom aus erneuerbaren Energieträgern – wie Wind, Biomasse und Sonnenenergie (Photovoltaik) – ist teurer als Strom, der aus fossilen Energieträgern – wie Gas und Kohle – oder aus bestehenden großen Wasserkraftwerken gewonnen wird. Diese zusätzlichen Kosten für Ökoenergie werden zu einem Teil auf durch die sogenannte „Zählpunktpauschale“ aufgebracht, die jeder Endverbraucher zu bezahlen hat. Sie finden diese Position auch auf Ihrer Stromrechnung. Sie beträgt zur Zeit 15 Euro pro Jahr.
Wann kann ich um die Befreiung ansuchen?
Ausgleichszulagen- und Sozialhilfebezieher sowie Personen, deren Nettoeinkommen den geltenden Ausgleichzulagenrichtsatz nicht überschreiten und die in einem aufrechten Vertragsverhältnis aus der Netznutzung und Energielieferung stehen, können mittels des vorliegenden Antragsformulares bei Ihrem Netzbetreiber um die Befreiung von der Zählpunktpauschale ansuchen. Bitte beachten Sie, dass bei der Berechnung des Nettoeinkommens das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten mit zu berücksichtigen ist.
Wie hoch ist der Höchstsatz des Haushalts-Nettoeinkommen per 1.1.2010 (Ausgleichzulagenrichtsatz)?
- Haushalt mit einer Person: 783,89 Euro
- Haushalt mit zwei Personen: 1.175,45 Euro
Bitte beachten Sie, dass die Höchstsätze jeweils am 1. Jänner eines Jahres
neu festgesetzt werden.
Welche Unterlagen muss ich vorlegen?
Bezieher einer Ausgleichzulage
- Bescheid für die Zuerkennung der Ausgleichszulage oder Kontoauszug, auf dem die Ausgleichszulage ersichtlich ist
- Meldezettel
Sozialhilfebezieher
- Bescheinigungen und Bescheide des Sozialamtes
- Meldezettel
Personen deren Haushalts-Nettoeinkommen niedriger ist, als der jeweils geltende Ausgleichzulagenrichtsatz
- Einkommensnachweise(e): Jahreslohnzettel, Arbeitnehmerveranlagung(en) oder Einkommenssteuerbescheid(e), (gegebenenfalls auch vom im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten oder Lebensgefährten)
- Meldezettel
Ab wann und für welchen Zeitraum gilt die Befreiung?
Die Befreiung erfolgt ab dem auf die Vorlage der vollständigen Unterlagen folgenden Monatsersten und gilt für Ausgleichzulagenbezieher für einen Zeitraum von 5 Jahren, für alle sonstigen Antragsberechtigten für 3 Jahre. Bitte beachten Sie, dass Änderungen in den Einkommensverhältnissen jederzeit dem Netzbetreiber mitzuteilen sind.