KWK-Förderung seit 1. April 2007

Im Folgenden wird die Förderregelung von KWK-Anlagen gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bzw. Ökostromgesetz dargestellt.

Definitionen

Bestehende KWK-Anlagen

KWK-Anlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die zur Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden.

Moderniserte KWK-Anlagen

KWK-Anlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten der Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen.

Neue KWK-Anlagen

KWK-Anlagen, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2006 erfolgt, deren für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz bis zum 30. September 2012 vorliegen und die bis spätestens  31. Dezember 2014 in Betrieb gehen, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen.

Förderkriterien

Für bestehende KWK-Anlagen

  1. Betrieb dient der Öffentlichen Fernwärmeversorgung
  2. Effizienzkriterium wird erfüllt
  3. Nachweis eines Mehraufwandes für die Aufrechterhaltung des Betriebes wird erbracht

Für modernisierte KWK-Anlagen

  1. Betrieb dient der Öffentlichen Fernwärmeversorgung
  2. Effizienzkriterium wird erfüllt
  3. Nachweis eines Mehraufwandes für die Aufrechterhaltung des Betriebes wird erbracht

Für neue KWK-Anlagen

  1. Engpassleistung > 2MW
  2. Betrieb dient überwiegend der Fernwärmeversorgung oder Prozesswärmeerzeugung
  3. Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs 2 KWK-Gesetz erfüllt 
  4. Primärenergieeinsparung gemäß Artikel 4 der EU Richtlinie

Art der Förderung

Für bestehende KWK-Anlagen

Unterstützungstarif für KWK-Strom basierend auf dem Mehraufwand (Kosten minus Erlöse) zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Ausgenommen sind Kosten für angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals.

Für modernisierte KWK-Anlagen

Unterstützungstarif für KWK-Strom basierend auf dem Mehraufwand (Kosten minus Erlöse) zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Ausgenommen sind Kosten für angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals.

Für neue KWK-Anlagen

Investitionszuschuss 
  • Max 10% des Investitionsvolumens (Ablauge bis zu 30 %)
  • Bis 100 MW EP: 100 €/kW (Ablauge: 300 €/kW)
  • 100 bis 400 MW EP: 60 €/kW (Ablauge: 180 €/kW)
  • Über 400 MW EP: max. 40 €/kW (Ablauge: 120 €/kW)

Ende der Förderung

Bei bestehenden KWK Anlagen: 2008
Bei moderniserten KWK Anlagen: 2010
Bei neuen KWK-Anlagen: 2012

Fördersummen

2007: max. 54,5 Mio. Euro (inkl. 10 Mio. Euro für neue KWK -Anlagen*)
2008: max. 54,5 Mio. Euro (inkl. 10 Mio. Euro für neue KWK -Anlagen*)
2009: max. 28,0 Mio. Euro (inkl. 10 Mio. Euro für neue KWK -Anlagen*)
2010: max. 28,0 Mio. Euro (inkl. 10 Mio. Euro für neue KWK -Anlagen*)
2011: max. 10 Mio. Euro (nur für neue KWK-Anlagen*)
2012: max. 10 Mio. Euro (nur für neue KWK-Anlagen*)
*2006-2012: Gesamtfördersumme für neue KWK-Anlagen max. 62,5 Mio. Euro

Gesetzliche Grundlage

Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz, Ökostromgesetz