KWK-Förderung seit 1. April 2007
Im Folgenden wird die Förderregelung von KWK-Anlagen gemäß Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bzw. Ökostromgesetz dargestellt.Definitionen
Bestehende KWK-Anlagen
KWK-Anlagen, für die vor dem 1. Jänner 2003 die zur Errichtung notwendigen Genehmigungen erteilt wurden.Moderniserte KWK-Anlagen
KWK-Anlagen, für die eine Inbetriebnahme nach dem 1. Oktober 2001 erfolgte, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten der Neuinvestition der Gesamtanlage (ohne Baukörper) betragen.Neue KWK-Anlagen
KWK-Anlagen, deren Baubeginn nach dem 1. Juli 2006 erfolgt, deren für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen in erster Instanz bis zum 30. September 2012 vorliegen und die bis spätestens 31. Dezember 2014 in Betrieb gehen, wenn die Kosten der Erneuerung mindestens 50% der Kosten einer Neuinvestition der Gesamtanlage (inklusive Baukörper) betragen.Förderkriterien
Für bestehende KWK-Anlagen
- Betrieb dient der Öffentlichen Fernwärmeversorgung
- Effizienzkriterium wird erfüllt
- Nachweis eines Mehraufwandes für die Aufrechterhaltung des Betriebes wird erbracht
Für modernisierte KWK-Anlagen
- Betrieb dient der Öffentlichen Fernwärmeversorgung
- Effizienzkriterium wird erfüllt
- Nachweis eines Mehraufwandes für die Aufrechterhaltung des Betriebes wird erbracht
Für neue KWK-Anlagen
- Engpassleistung > 2MW
- Betrieb dient überwiegend der Fernwärmeversorgung oder Prozesswärmeerzeugung
- Effizienzkriterium gemäß § 8 Abs 2 KWK-Gesetz erfüllt
- Primärenergieeinsparung gemäß Artikel 4 der EU Richtlinie
Art der Förderung
Für bestehende KWK-Anlagen
Unterstützungstarif für KWK-Strom basierend auf dem Mehraufwand (Kosten minus Erlöse) zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Ausgenommen sind Kosten für angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals.Für modernisierte KWK-Anlagen
Unterstützungstarif für KWK-Strom basierend auf dem Mehraufwand (Kosten minus Erlöse) zur Aufrechterhaltung des Betriebes. Ausgenommen sind Kosten für angemessene Verzinsung des eingesetzten Kapitals.Für neue KWK-Anlagen
Investitionszuschuss- Max 10% des Investitionsvolumens (Ablauge bis zu 30 %)
- Bis 100 MW EP: 100 €/kW (Ablauge: 300 €/kW)
- 100 bis 400 MW EP: 60 €/kW (Ablauge: 180 €/kW)
- Über 400 MW EP: max. 40 €/kW (Ablauge: 120 €/kW)
Ende der Förderung
Bei bestehenden KWK Anlagen: 2008Bei moderniserten KWK Anlagen: 2010
Bei neuen KWK-Anlagen: 2012
Fördersummen
2007: max. 54,5 Mio. Euro (inkl. 10 Mio. Euro für neue KWK -Anlagen*)2008: max. 54,5 Mio. Euro (inkl. 10 Mio. Euro für neue KWK -Anlagen*)
2009: max. 28,0 Mio. Euro (inkl. 10 Mio. Euro für neue KWK -Anlagen*)
2010: max. 28,0 Mio. Euro (inkl. 10 Mio. Euro für neue KWK -Anlagen*)
2011: max. 10 Mio. Euro (nur für neue KWK-Anlagen*)
2012: max. 10 Mio. Euro (nur für neue KWK-Anlagen*)
*2006-2012: Gesamtfördersumme für neue KWK-Anlagen max. 62,5 Mio. Euro