FAQs für Gewerbetreibende
Hier finden Sie Antworten zu häufig gestellten Fragen, die vor allem für kleine und mittlere Betriebe von Belang sein können. Falls Sie spezielle Fragen haben, die mit dieser Auswahl nicht abgedeckt sind, stellen Sie diese am besten im Energie-Forum der E-Control oder nutzen Sie unsere Hotline.
- Wie definiert man die Anschlussanlage?
- Wie unterscheidet sich eine Einstufung als Gewerbekunde von der eines Haushaltskunden?
- Was ist ein Standardlastprofil?
- Was ist eine Netzebene?
- Welche Kriterien gibt es für Zuordnung zu einer Netzebene?
- Was kann getan werden, wenn das Angebot für den Netzanschluss intransparent ist und die Kosten zu hoch erscheinen?
- Kann ich mich gegen eine Preiserhöhung wehren?
- Was versteht man unter Netzanschlusskosten?
- Was bedeutet Energieabgabenvergütung?
- Wie funktioniert die Rückvergütung von Ökostromaufwendungen?
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Wie definiert man die Anschlussanlage?
Der Netzanschluss ist gemäß §7 Z 25 ElWOG die physische Verbindung der Anlage eines Kunden oder Erzeugers von elektrischer Energie mit dem Netzsystem. Der Netzbetreiber ist für die betriebsbereite Erstellung, Änderung und Erweiterung der Anschlussanlage ab dem Netzanschlusspunkt bis zur Eigentumsgrenze, der Netzkunde für die nach der Eigentumsgrenze befindlichen Anlagenteile verantwortlich.
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Wie unterscheidet sich eine Einstufung als Gewerbekunde von der eines Haushaltskunden?
Die meisten Energielieferanten haben für Gewerbe- und Haushaltskunden unterschiedliche Energietarife. Gewerbetarife sind dabei oftmals höher als Tarife für Haushaltskunden, da die meisten Gewerbeunternehmen einen größeren Teil des Energieverbrauchs während der teuren Tagstunden haben.
In der Praxis stufen Energielieferanten den Energiepreis für Kunden nach dem Gewerbetarif ein, weil der Anlage seitens des Netzbetreibers ein Standardlastprofil für Gewerbekunden zugeordnet wurde. Der Energielieferant nimmt diese Einstufung des Abnahmeverhaltens zum Anlass, dem Kunden auch energieseitig den Tarif für Gewerbekunden in Rechnung zu stellen.
Kunden, mit denen keine klaren und transparenten Preisverhandlungen geführt wurden, erfahren von dieser Einstufung oft erst nachträglich, z.B. wenn sie die Höhe des verrechneten Energiepreises in Frage stellen. Dazu ist grundsätzlich zu sagen, dass eine Preisvereinbarung nur dann gültig ist, wenn sie durch Willensübereinstimmung beider Parteien zustande gekommen ist. Wurde also die Einstufung als Gewerbekunden aufgrund des Standardlastprofils nicht klar vereinbart, so zahlt es sich unter Umständen durchaus aus, das Gespräch mit dem Energielieferanten zu suchen.
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Was ist ein Standardlastprofil?
Das Lastprofil beschreibt das Abnahmeverhalten eines Verbrauchers. Es zeigt also an, zu welchen Zeiten mehr bzw. weniger Strom verbraucht wird. Wenn der Kunde über die notwendigen technischen Messeinrichtungen verfügt, kann der Netzbetreiber ein genaues Profil ermitteln.
In einem Standardlastprofil werden kleinere Verbraucher zu bestimmten Gruppen zusammengefasst, da Messgeräte, die das Lastverhalten aufzeichnen können, üblicherweise teurer sind als reine Verbrauchszähler. Für das typische Verhalten in der Gruppe wird ein Lastprofil als Standard erstellt, das dann auf alle Verbraucher, die solch einem Standardlastprofil zugeordnet sind, angewendet wird.
Das tatsächliche Lastverhalten des Kunden spielt dann beim Netzzugang, aber auch bei der Festlegung des Energiepreises keine weitere Rolle. Lediglich der Stromverbrauch selbst wird kumulativ gemessen und abgerechnet.
Die Zuweisung eines Standardlastprofils erfolgt durch den Netzbetreiber. Gemäß Kapitel 6 der sonstigen Marktregeln werden in Österreich die VDEW-Lastprofile (Verband der Elekrtizitätswirtschaft e.V. Deutschland) verwendet.
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Was ist eine Netzebene?
Mit „Netzebene” bezeichnet man einen im Wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmten Teilbereich des Stromnetzes. Im Elektrizitätswirtschafts- und -Organisationsgesetz (ElWOG § 25 (5)) sind die sieben in Österreich existierenden Netzebenen festgelegt.
Im Fachsprachgebrauch wird, entgegen der normalen numerischen Darstellung, die Netzebene 7 als niedrigste und die Netzebene 1 als höchste Netzebene bezeichnet. Die Strombezugsanlage eines Haushaltskunden ist beispielsweise auf Netzebene 7 angeschlossen und man spricht hier vom Bezug auf der niedrigste Netzebene.
Klein- und Mittelbetriebe beziehen ihre Energie je nach Leistungsbedarf auf den höheren Netzebenen 6 bis 3. Die für die Netznutzung zu entrichtenden Tarife sind auf Netzebene 7 am höchsten und verringern sich beim Energiebezug auf einer höheren Netzebene, da der Netzebene 7 Kunde ja die unterlagerten Netzebenen mitbenutzen muss, damit die Energie bis zu seinem Hausanschluss gelangt.
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Welche Kriterien gibt es für Zuordnung zu einer Netzebene?
Die gesetzlichen Bestimmungen sehen verschiedene Kriterien für die Zuordnung zu einer Netzebene vor. Wichtigste Kriterien sind dabei die Mindestleistung und die Festlegung der Eigentumsgrenze.
In den Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz wird festgelegt, welche Kriterien bei der Bestimmung des geeigneten Netzanschlusspunktes zu berücksichtigen sind. Neben der technischen Zweckmäßigkeit sind die wirtschaftlichen Interessen des anzuschließenden Netzbenutzers und die Interessen aller Netzbenutzer im Hinblick auf die Verteilung der Netzkosten entsprechend zu berücksichtigen.
Mindestleistung
Die Systemnutzungstarife-Verordnung Strom sieht in § 7 Z 16 bis 18 Mindestleistungen für die Zuordnung zur Netzebene 4, 5 und 6 vor.
Demnach beträgt die Mindestleistung für
- Netzebene 6 100kW
- Netzebene 5 400 kW
- Netzebene 4 5000 kW
Eigentumsgrenze
Weiteres Kriterium für die Zuordnung zu einer Netzebene ist die Festlegung der Eigentumsgrenze. Gemäß SNT-VO § 7 Z 15 ff befindet sich diese für Anschlüsse:
- auf Netzebene 7 im Niederspannungsnetz des Netzbetreibers
- auf Netzebene 6 an den kundenseitigen Klemmen des Niederspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage
- auf Netzebene 5 im Mittelspannungsnetz des Netzbetreibers
- auf Netzebene 4 an den kundenseitigen Klemmen des Mittelspannungsleitungsschaltfeldes in der Umspannanlage
- auf Netzebene 3 im Hochspannungsnetz des Netzbetreibers
Die Eigentumsgrenze muss eindeutig als Punkt definiert werden, der die Grenze zwischen Kundenanlage und öffentlichem Netz darstellt. Anlagenteile ab der Eigentumsgrenze liegen im Eigentum und in der Erhaltungspflicht des Kunden, Anlagenteile vor der Eigentumsgrenze in der des Netzbetreibers.
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Was kann getan werden, wenn das Angebot für den Netzanschluss intransparent ist und die Kosten zu hoch erscheinen?
Sind Sie als Kunde mit der Höhe der Netzanschlusskosten bzw. mit der intransparenten Darstellung der Kosten unzufrieden, so können Sie Ihr Netzanschlussangebot von der E-Control überprüfen lassen. Sollte es zu keiner Einigung zwischen Netzbetreiber und Kunden bezüglich der Anschlusskosten kommen, so kann die Frage der Höhe der Anschlusskosten im Rahmen eines Streitschlichtungsverfahrens geklärt werden.
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Kann ich mich gegen eine Preiserhöhung wehren?
Preisänderungen sind dem Kunden grundsätzlich schriftlich mitzuteilen (Strom: § 45b Abs 2 ElWOG; Gas: § 40 Abs 4 GWG sowie aufgrund der allgemeinen vertragsrechtlichen Bestimmungen) .
Ist der Kunde mit der Preisänderung nicht einverstanden, besteht die Möglichkeit dieser zu widersprechen. In diesem Fall muss der Kunde für weitere 3 Monate zum alten Preis versorgt werden. Dann allerdings endet das Vertragsverhältnis und der Kunde muss sich rechtzeitig um einen neuen Liefervertrag kümmern, damit die ununterbrochene Versorgung der Anlage zu gewährleistet ist.
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Was versteht man unter Netzanschlusskosten?
Unter dem Begriff Netzanschlusskosten werden Kosten verstanden, die im Zusammenhang mit der Herstellung einer Strombezugsanlage eines Endkunden an das öffentliche Stromnetz anfallend. Die Netzanschlusskosten setzen sich im Wesentlichen aus dem Netzbereitstellungsentgelt und dem Netzzutrittsentgelt zusammen.
Das Netzzutrittsentgelt ist in § 2 der Systemnutzungstarife-Verordnung Strom geregelt. Demnach werden dem Netzbetreiber durch das Netzzutrittsentgelt alle angemessenen und den marktüblichen Preisen entsprechende Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Netzanschlusses oder der Abänderung eines bestehenden Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlussleistung unmittelbar verbunden sind.
Das Netzzutrittsentgelt ist daher kostenorientiert zu verrechnen, das heißt der Netzbetreiber darf nur die im Zusammenhang mit der Herstellung des Netzzutritts konkret anfallenden Kosten in Rechnung stellen. Der Netzbetreiber ist verpflichtet, dem Kunden ein transparentes und nachvollziehbares Angebot zu legen.
Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Verbraucher für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Ausbau der vorgelagerten Netzebenen zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung tatsächlich in Anspruch genommen werden. Das Netzbereitstellungsentgelt ist in der Systemnutzungstarife-Verordnung Strom, je nachdem, an welcher Netzebene der Netzanschluss erfolgt zahlenmäßig in €/kW festgelegt und ist bei der Erstellung des Netzanschlusses in Rechnung zu stellen.
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Was bedeutet Energieabgabenvergütung?
Die Energiesteuerrichtlinie der EU vom 27.10.2003, 2003/96/EG hat zur EU-weiten Einführung von zahlreichen Mindeststeuersätzen von Energieträgern im EU-Raum geführt. Um eine standortschädigende Mehrbelastung der energieintensiven Betriebe zu vermeiden, wurde gleichzeitig den EU-Mitgliedstaaten im Rahmen der Richtlinie die Möglichkeit eingeräumt, durch das Einziehen einer oberen Grenze bei den Energieabgaben, die steuerliche Belastung zu begrenzen. Dies wurde in Österreich mit dem Energieabgabenvergütungsgesetz 2004 umgesetzt, das eine Rückvergütung der Energieabgaben unter bestimmten Voraussetzungen vorsieht.
Anspruch auf Rückvergütung haben grundsätzlich alle Betriebe.
Vergütungsberechtigt sind folgende Energieträger:- Elektrische Energie im Sinn des Elektrizitätsabgabegesetzes
- Erdgas im Sinn des Erdgasabgabegesetzes
- Kohle im Sinn des Kohleabgabegesetzes
- Mineralöl im Sinn des Mineralölsteuergesetzes (Heizöl Extraleicht; Heizöl leicht, mittel, schwer; Flüssiggas)

Ausführliche Informationen zur Energieabgabenvergütung
energieabgabenverguetungwko.pdf - 118.4kB
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Wie funktioniert die Rückvergütung von Ökostromaufwendungen?
In der Ökostromgesetz-Novelle 2009 (BGBl I 104/2009) ist vorgesehen, dass Endverbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen ein Teil der von ihnen bezahlten Ökostromaufwendungen rückzuvergüten ist. Zusammenfassend sieht § 30e ÖkostromG 2009 als Anspruchsvoraussetzung Folgendes vor:
Eine Rückvergütung erfolgt für den Zeitraum vom 1. Jänner 2008 bis zum 31. Dezember 2010. Die Antragsfrist für das Kalenderjahr 2008 endete mit dem 31. Dezember 2009. Anträge auf Rückvergütung für das Kalenderjahr 2009 sind bis längstens 31.12.2010 bei der Energie-Control GmbH einzureichen.

FAQ Rückvergütung Ökostromkosten
Antworten auf die wichtigsten Fragen
faq-rueckerstattung-oekostromkosten.pdf - 42.3kB