FAQ Rückvergütung Ökostromkosten
Hier finden Sie Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen bezüglich der Rückvergütung von Ökostromkosten gemäß § 30e Ökostromgesetz.
- Wer hat Anspruch auf Rückvergütung von Ökostromaufwendungen gem. §30 e Ökostromgesetz?
- Woher bekomme ich den Energieabgabenrückvergütungsbescheid?
- Für welche Jahre kann ich einen Antrag stellen?
- Wie kann sich ein Unternehmen/Gemeinde/Land usw. registrieren, das/die
- Wann muss ich meinen Antrag auf Rückvergütung der
- Wie errechnet sich die Rückvergütung der Ökostromaufwendungen?
- Gibt es die Unter-/Obergrenze der Rückerstattung von
- Wie hoch sind die von den Lieferanten an die Endkunden weiterverrechneten Ökostromaufwendungen?
- Wie errechnet sich der Nettoproduktionswert?
- Welche Schritte sind notwendig, um einen Antrag auf Rückerstattung der Ökostromaufwendungen bei der E-Control einzubringen?
- Wie registriere ich mich, wenn eine Person Anträge für mehrere (Tochter)unternehmen/Konzerntöchter stellt?
- Welche Vollmachten benötige ich?
- Ist mein Lieferant verpflichtet, meine Lieferantenbestätigung auszufüllen?
- Bezieht sich der Antrag auf Rückvergütung auf Wirtschaftsjahre oder Kalenderjahre?
- Ich habe ein abweichendes Wirtschaftsjahr – wie gehe ich bei der Antragstellung vor, da mein Energieabgabenrückvergütungsbescheid fürs Wirtschaftsjahr ausgestellt wurde.
- Ich habe ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Kann ich trotzdem einreichen?
- Müssen bei Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereits vorhanden sein?
- Innerhalb welcher Fristen kann ich Unterlagen nachreichen?
- Wie erfahre ich, ob andere erhaltene Förderungen De-Minimis-Förderungen sind?
- Ist bei anderen erhaltenen De-Minimis-Förderungen das Datum der Bescheiderstellung/der Förderzusage maßgeblich oder das Datum der erfolgten Auszahlung?
- Wenn ich 2007 keinen Anspruch auf Energieabgabenrückvergütung hatte, 2008 jedoch Anspruch auf Energieabgabenrückvergütung hatte, kann ich trotzdem einen Antrag stellen?
- Durch wen erfolgt die Auszahlung der Rückvergütung?
- Wann erfolgt die Auszahlung der Rückvergütung?
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Wer hat Anspruch auf Rückvergütung von Ökostromaufwendungen gem. §30 e Ökostromgesetz?
Grundsätzlich kann jeder Endverbraucher, dem einen Anspruch auf Energieabgabenrückvergütung von der Finanzbehörde in Form eines Energieabgabenrückvergütungsbescheides zugesprochen wurde, einen Antrag auf Rückvergütung von Ökostromaufwendungen gem. § 30 e Ökostromgesetz bei der EControl einreichen. Die Ausstellung des Energieabgabenrückvergütungsbescheides vom Finanzamt erfolgt nicht automatisch. Sie müssen dafür einen Antrag auf Energieabgabenrückvergütung (Formularbezeichnung ENAV 1) beim Finanzamt stellen.
Aus dem Antrag zur Energieabgabenrückvergütung entnehmen wir den Nettoproduktionswert, der eine Komponente für die Berechnung der Rückvergütung darstellt. Die weitere wesentliche Voraussetzung für den Rückerstattungsanspruch ist, dass die Ökostromaufwendungen mehr als 0,5% des Nettoproduktionswerts des Unternehmens betragen.
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Woher bekomme ich den Energieabgabenrückvergütungsbescheid?
Den Energieabgabenrückvergütungsantrag stellen Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt. Das Formular (ENAV 1) ist auf den Internetseiten der Finanzämter zu finden.
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Für welche Jahre kann ich einen Antrag stellen?
Gemäß § 30e (1) Ökostromgesetz besteht ein Anspruch auf Rückvergütung eines Teils der von den Stromhändlern weiterverrechneten und von den Endverbrauchern bezahlten Ökostromaufwendungen für den Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010.
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Wie kann sich ein Unternehmen/Gemeinde/Land usw. registrieren, das/die
Es wird empfohlen, dass sich ein Unternehmen mit der Firmenbuchnummer registriert. Es gibt aber Ausnahmen. Aus diesem Grund gibt es folgende Option bei der Registrierung für die Rückvergütung:
Das "Hackerl" kann der Benutzer wegnehmen und danach ist die Firmenbuchnummer kein Pflichtfeld mehr, weil dieses Feld "Firmenbuchnummer" verschwindet.
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Wann muss ich meinen Antrag auf Rückvergütung der
Zur Wahrung der gesetzlichen Frist, muss der Antrag auf Rückvergütung innerhalb eines Jahres nach Ablauf des Kalenderjahres bzw Wirtschaftsjahres bei der Energie- Control GmbH eingebracht werden. Wenn Sie ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben, dann können Sie für das Jahr 2008 jedenfalls einen Antrag für das gesamte Kalenderjahr stellen. Dies deshalb, weil § 30e Ökostromgesetz erst mit 20. Oktober 2009 in Kraft getreten ist und somit eine Antragstellung auf Rückvergütung erst ab diesem Zeitpunkt möglich war.
In jedem Fall gilt: für eine Rückerstattung von Ökostromaufwendungen des Jahres 2008 ist ein Antrag spätestens bis zum 31.12.2009 einzubringen!
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Wie errechnet sich die Rückvergütung der Ökostromaufwendungen?
Vom Stromlieferanten weiterverrechnete und vom Endverbraucher bezahlte Ökostromaufwendungen (Lt. Lieferantenbestätigung)
abzüglich 0,5 % Nettoproduktionswert
abzüglich zugesagte (mit Bescheid) De-Minimis-Förderungen im Zeitraum 2008-2010Rückzahlungsbetrag (> 0, < 500.000 Euro)
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Gibt es die Unter-/Obergrenze der Rückerstattung von
Es gibt keine Untergrenze (> 0), allerdings eine kumulierte Höchstgrenze von 500.000 Euro im Zeitraum 1. Jänner 2008 bis 31. Dezember 2010 (§ 30 e Abs. 2).
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Wie hoch sind die von den Lieferanten an die Endkunden weiterverrechneten Ökostromaufwendungen?
Im Jahr 2008 wurden von den österreichischen Stromlieferanten im Durchschnitt 0,36 Cent/kWh an Ökostromaufwendungen verrechnet. Es handelt sich hier um einen Durchschnittswert, dh die einzelnen Unternehmen können durchaus andere Werte herangezogen und an die Endkunden weiterverrechnet haben (beispielsweise bis zu 0,60 Cent/kWh und mehr).
Letztendlich erfahren Sie die Höhe Ihrer bezahlten Ökostromaufwendungen aus der Bestätigung Ihres Stromlieferanten (das Formular ist auf der E-Control Homepage abrufbar; manche Stromlieferanten haben als Serviceleistung ihren Kunden bereits das ausgefüllte Formular übermittelt).
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Wie errechnet sich der Nettoproduktionswert?
Der Nettoproduktionswert errechnet sich aus- Umsätzen des Unternehmens im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) 1994 abzüglich der
- Umsätze im Sinne des § 1 Abs. 1 und 2 UStG 1994, die an das Unternehmen erbracht wurden.
Der Nettoproduktionswert ist bereits im Antrag auf Energieabgabenvergütung an das zuständige Finanzamt bekannt zu geben, wobei die verbindliche Berechnung des Nettoproduktionswertes durch das Finanzamt erfolgt. Korrekturen, des Nettoproduktionswertes, die sich aus dem Bescheid des Finanzamtes ergeben, werden von der E-Control berücksichtigt.
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Welche Schritte sind notwendig, um einen Antrag auf Rückerstattung der Ökostromaufwendungen bei der E-Control einzubringen?
Die Antragstellung erfolgt über ein Web-Portal der E-Control. Vor der Antragstellung müssen Sie sich jedoch zuerst REGISTRIEREN. Sofern Sie über kein Webbrowserund E-Mail Schutz Zertifikat verfügen, müssen Sie sich auch ZERTIFIZIEREN. Dies dient dazu, dass die Kommunikation und auch die Bescheidübermittlung an die von Ihnen angegebene Emailadresse auf einem vor fremden Zugriffen (Hackern) geschützten Weg erfolgt.
Haben Sie sich erfolgreich registriert und auch zertifiziert, werden Sie von E-Control für die ANTRAGSTELLUNG freigeschalten.
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Wie registriere ich mich, wenn eine Person Anträge für mehrere (Tochter)unternehmen/Konzerntöchter stellt?
Bei der erweiterten Registrierung geben Sie an „vertreten durch: DRITTEN“. Somit können Sie bei der Antragstellung mehrere (Tochter-)Unternehmen/Klienten anlegen und mit einer Kennung beliebig viele Anträge stellen.
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Welche Vollmachten benötige ich?
- Ich bin als Mitarbeiter eines Unternehmens registriert und habe noch kein Webbrowser- und E-Mail Schutz Kombizertifikat:
Vollmacht Ihres Unternehmens für Zertifikatsausstellung + Vollmacht Ihres Unternehmens für Antragstellung auf Rückvergütung - Ich bin als Mitarbeiter eines Unternehmens registriert und habe bereits ein Webbrowser- und E-Mail Schutz-Zertifikat:
Vollmacht Ihres Unternehmens für Antragstellung auf Rückvergütung Stand 4. Dezember 2009 - Ich bin als Dritter (berufsmäßige Parteienvertreter) registriert und habe noch kein Webbrowser- und E-Mail Schutz Kombizertifikat:
Vollmacht Ihres Unternehmens für Zertifikatsausstellung - Ich bin als Dritter (Mitarbeiter eines Unternehmens, der für mehrere (Tochter)gesellschaften Anträge stellt) registriert und habe noch kein Webbrowser- und E-Mail Schutz Kombizertifikat:
Vollmacht Ihres Unternehmens für Zertifikatsausstellung Vollmacht der Antragsteller für Antragstellung auf Rückvergütung für jedes Unternehmen/Tochterunternehmen/Betriebseinheit, für das/die ich einen Antrag stelle.
- Ich bin als Mitarbeiter eines Unternehmens registriert und habe noch kein Webbrowser- und E-Mail Schutz Kombizertifikat:
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Ist mein Lieferant verpflichtet, meine Lieferantenbestätigung auszufüllen?
Ja, § 30e Abs. 4 Ökostromgesetz sieht vor, dass Stromhändler auf Verlangen der Endverbraucher zum Nachweis des Antrages gemäß Abs. 2 schriftlich zu bestätigen haben, in welchem Umfang sie pro Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr) den Endverbrauchern Ökostromaufwendungen als Folgen der Zuweisung von Ökostrom gemäß § 19 Abs. 1 verrechnet und bezahlt erhalten haben.
Ihr Lieferant bestätigt Ihnen die Höhe der an Sie weiterverrechneten Ökostromaufwendungen – pro Kalenderjahr. Das Formular ist auf der E-Control Homepage abrufbar; manche Stromlieferanten haben als Serviceleistung ihren Kunden bereits das ausgefüllte Formular übermittelt.
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Bezieht sich der Antrag auf Rückvergütung auf Wirtschaftsjahre oder Kalenderjahre?
Der Antrag auf Rückvergütung der Ökostromaufwendungen für 2008 bezieht sich auf das Kalenderjahr.
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Ich habe ein abweichendes Wirtschaftsjahr – wie gehe ich bei der Antragstellung vor, da mein Energieabgabenrückvergütungsbescheid fürs Wirtschaftsjahr ausgestellt wurde.
Eine Antragstellung auf Rückvergütung von Ökostromaufwendungen bei E-Control ist immer auch für ein Kalenderjahr möglich. Weicht das Wirtschaftsjahr ab, sind zwei Energieabgabenrückvergütungsanträge und –bescheide bei der Antragstellung anzuführen. Die Bestätigung vom Lieferanten erfolgt auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr fürs Kalenderjahr.
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Ich habe ein abweichendes Wirtschaftsjahr. Kann ich trotzdem einreichen?
Ich habe ein abweichendes Wirtschaftsjahr – mir wurde ein Bescheid für Energieabgabenrückvergütung lediglich für z.B. das Wirtschaftsjahr April 2007 bis März 2008 zugesprochen, nicht aber für das Wirtschaftsjahr April 2008 bis März 2009. Kann ich trotzdem einreichen?
Sie können bei E-Control einen Antrag auf Rückvergütung für das Kalenderjahr 2008 stellen. Achtung: dafür endet die Antragsfrist am 31.12.2009! Es werden vorerst zur Berechnung der Rückvergütung nur die Monate Jänner bis März 2008 Stand 4. Dezember 2009 herangezogen. Ebenfalls werden nur jene Ökostromaufwendungen der Monate Jänner bis März 2008 (aus der Lieferantenbestätigung) berücksichtigt. Es ist demnach eine Lieferantenbestätigung für diese drei Monate ausreichend. Die Berechnung für die übrigen Monate sowie die Bescheidausstellung erfolgt erst nach Vorliegen der erforderlichen Nachweise und Unterlagen für das gesamte Kalenderjahr 2008.
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Müssen bei Antragstellung alle erforderlichen Unterlagen bereits vorhanden sein?
Nein, Sie können Unterlagen innerhalb einer von der Behörde näher bestimmten Frist, die Ihnen nach erfolgter Antragstellung per Email mitgeteilt wird, nachreichen.
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Innerhalb welcher Fristen kann ich Unterlagen nachreichen?
Sie haben in weiterer Folge grundsätzlich vier Wochen Zeit, die fehlenden Unterlagen nachzureichen. Sollten Sie diese Frist nicht einhalten können (etwa weil nicht zu erwarten ist, dass sie den Energieabgabenrückvergütungsbescheid rechtzeitig erhalten), bitten wir Sie, uns zu kontaktieren (Kontaktdaten sind in der erhaltenen Emailbestätigung angeführt).
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Wie erfahre ich, ob andere erhaltene Förderungen De-Minimis-Förderungen sind?
Auf der Förderzusage bzw. am Förderbescheid muss angegeben sein, dass es sich bei der jeweiligen Förderung um De-Minimis-Förderungen handelt. Diese Förderungen sind von der Höchstgrenze für De-Minimis-Förderungen von € 500.000,-- für die Jahre 2008-2010 in Abzug zu bringen. Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob es sich bei diversen Förderungen um De-Minimis-Förderungen handelt, erkundigen Sie sich bitte zunächst bei der Stelle, die Ihnen die Förderung zugesprochen hat. Sollten auch danach noch Unklarheiten bestehen, informieren Sie uns bitte darüber bei der Antragstellung im Feld „Anmerkungen“. Wir werden diese Fälle gesondert prüfen.
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Ist bei anderen erhaltenen De-Minimis-Förderungen das Datum der Bescheiderstellung/der Förderzusage maßgeblich oder das Datum der erfolgten Auszahlung?
Das Datum des Bescheides/der Förderzusage ist maßgeblich. Fällt dieses Datum in den Zeitraum 1.1.2008 bis 31.12.2010 ist die erhaltene De-Minimis-Fördersumme von der Höchstgrenze für De-Minimis-Förderungen von € 500.000,-- für die Jahre 2008-2010 in Abzug zu bringen. Der Zeitpunkt der Auszahlung ist nicht maßgeblich.
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Wenn ich 2007 keinen Anspruch auf Energieabgabenrückvergütung hatte, 2008 jedoch Anspruch auf Energieabgabenrückvergütung hatte, kann ich trotzdem einen Antrag stellen?
Ja. Das Jahr 2007 ist für die Rückvergütung für Ökostromaufwendungen gem. § 30 e Ökostromgesetz nicht maßgeblich. Eine Rückvergütung ist für die Jahre 2008 bis 2010 möglich, unabhängig den Ansprüchen auf Energieabgabenrückvergütung der Vorjahre.
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Durch wen erfolgt die Auszahlung der Rückvergütung?
Die Abwicklungsstelle für Ökostrom AG (OeMAG) zahlt die Rückvergütung von Ökostromaufwendungen gem. § 30e Ökostromgesetz aus. Fragen zur Auszahlungsabwicklung richten Sie bitte direkt an die OeMAG.
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Wann erfolgt die Auszahlung der Rückvergütung?
Nach Bescheiderstellung der E-Control wird der Auszahlungsbetrag innerhalb einer Frist von voraussichtlich bis zu vier bis sechs Wochen von der OeMAG ausbezahlt.