Angaben und Nachweise zur Antragstellung

Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben sind für eine Entscheidung über die Rückvergütung die folgenden Angaben zu machen und Nachweise bzw Erklärungen beizufügen:

  1. Vollständige Angaben über den Antragsteller: Der antragstellende Endverbraucher hat hat mit dem Bescheidadressaten nach dem Energieabgabenrückvergütungsgesetz ident zu sein.
     
  2. Der Bescheid des Jahres 2008 über die Energieabgabenrückvergütung. Wenn der Bescheid beim VwGH und/oder VfGH angefochten wurde, so wird um Mitteilung ersucht.

  3. Der Antrag auf Energieabgabenrückvergütung des Jahres 2008: dieser Antrag ist notwendig, weil daraus der Nettoproduktionswert des Antragstellenden Endverbrauchers hervorgeht.

  4. Die Erklärung des Stromhändlers über die weiterverrechneten und vom Endverbraucher bezahlten Ökostromaufwendungen: diese Aufwendungen haben sich ebenfalls auf das Kalenderjahr (Wirtschaftsjahr), das dem Energieabgabenrückvergütungsbescheid zu Grunde liegt, zu beziehen und sind als Summenwert (weiterverrechnet sowie bezahlt) sowie als Wert pro kWh anzugeben. Verwenden Sie hierzu bitte das folgende Formular: 

    Lieferantenbestätigung für das Kalenderjahr 2010
    Zur Rückvergütung von Ökostromaufwendungen gemäß § 30e Ökostromgesetz
    Formular-Stromlieferant-2010.pdf - 120.5kB
    Lieferantenbestätigung für das Kalenderjahr 2009
    Zur Rückvergütung von Ökostromaufwendungen gemäß § 30e Ökostromgesetz
    Formular-Stromlieferant-2009.pdf - 121kB
    Lieferantenbestätigung für das Kalenderjahr 2008
    Zur Rückvergütung von Ökostromaufwendungen
    gemäß § 30e Ökostromgesetz
    formular-lieferantenbestaetigung.pdf - 27.4kB
    Muster-Lieferantenbestätigung
    Mustervorlage zur Lieferantenbestätigung
    muster-formular-lieferantenbestaetigung.pdf - 20.6kB

    In Zweifelsfällen sind über Verlangen auch die Stromrechnungen zu übermitteln.
     
  5. Erklärung bzw Nachweis des Antragstellers, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Rückvergütung vorliegen:

a. Nachweis betreffend das Überschreiten von 0,5 % des Nettoproduktionswertes (Energieabgabenrückvergütungsbescheid und Bestätigung des Stromhändlers über die Höhe der bezahlten Mehraufwendungen für Ökostrom; siehe oben).

b. Angabe sämtlicher bereits bezogener De Minimis Beihilfen. De Minimis Beihilfen sind als solche in den Entscheidungen bzw Verträgen ausdrücklich gekennzeichnet.

c. Erklärung über die Einhaltung der einschlägigen Vorschriften über De Minimis Beihilfen, einschließlich der Verpflichtung, keine weiteren solcher Beihilfen bis 31. Dezember 2010 in Anspruch zu nehmen, sofern dadurch die Höchstgrenze von € 500.000,-- überschritten wird.

d. Erklärung, dass sich das Unternehmen am 1. Juli 2008 nicht „in Schwierigkeiten befunden hat“ (vgl 4.2.2. Mitteilung der Europäischen Kommission zum Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen zur Erleichterung des Zugangs zu Finanzierungsmitteln in der gegenwärtigen Finanz- und Wirtschaftskrise, ABl Nr C 16 v 22.1.2009 S 1). Nur in Ausnahmefällen ist über Ersuchen der Behörde zusätzlich eine Bestätigung des Wirtschaftsprüfers vorzulegen. Für die notwendigen Erklärungen wird von der Energie-Control Austria ein Formular erstellt werden.




Stand 30. November 2009