Mehraufwendungen gemäß § 19 Ökostromgesetz

Stromlieferanten müssen für den von der OeMAG zugewiesenen Ökostrom (Kleinwasserkraft und sonstiger Ökostrom) Verrechnungspreise bezahlen, die großteils höher als die Preise für die restlichen Strommengen sind. Dadurch können den Stromlieferanten Mehraufwendungen entstehen, die sie auch an die Endkunden weiterverrechnen können.

Um die Höhe der Mehraufwendungen – umgelegt auf die gesamte Strommenge – zu bemessen, werden die Verrechnungspreise mit dem Mittelwert der einzelnen Quartalsfuture-Teilwerte für das jeweilige Jahr herangezogen. Dieser Mittelwert wird noch entsprechend der Angaben von Stromlieferanten über unterschiedliche Wertigkeiten von zugewiesenem Strom und Spitzenlaststrom gewichtet, wodurch aber nur Abweichungen von maximal 4 % im Vergleich zu durchgängigen Baseload-Bewertungen begründet sind (Gewichtungsfaktor 2007: 0,9599; 2008: 1,0048; 2009: 0,9790).

Das Ergebnis kann aber nur ein Richtwert sein, da jeder Stromlieferant seinen Strom individuell beschafft.

In der folgenden Tabelle werden die wie beschrieben rechnerisch ermittelten durchschnittlichen Mehraufwendungen für die Jahre 2007 bis 2009 in Cent/kWh bezogen auf die gesamten Strommengen dargestellt.

Mehraufwendungen durch Verrechnungspreise gegenüber dem gewichteten Strom-MarktpreisMehraufwendungen durch Verrechnungspreise gegenüber dem gewichteten Strom-Marktpreis
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